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Satzung der Adivasi-Koordination in Deutschland e.V.

(in der Fassung vom  6. April 2009)

Satzung als pdf-Datei bitte hier klicken:

dokumente\Satzung_April2009.pdf


 

 


 


                                   

§ 1     NAME UND SITZ DES VEREINS 

          Der Verein führt den Namen "Adivasi-Koordination in Deutschland" und hat seinen Sitz in Kassel. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e. V." 

§ 2   VEREINSZWECK

1.       Der Verein trägt zur Verwirklichung von Menschenrechten insbesondere von Indigenen Völkern in Indien bei. Aus diesem Anspruch ergeben sich insbesondere drei zentrale Aufgabenbereiche und Zwecke.

1.1.    Der Verein verpflichtet sich dem Gedanken der Völkerverständigung und wirbt für Toleranz auf allen Gebieten des internationalen Miteinanders. Der Verein wendet sich dabei gegen Bestrebungen, die Adivasi und andere indigene Bevölkerungsgruppen – in Südasien auch Scheduled Tribes, Scheduled Castes, Backward Castes genannt – deren Sicherheit, Leben, Recht auf Eigentum und eigenständige Entwicklung, Religion sowie sprachliche und kulturelle Identität zu zerstören. Umgekehrt fördert der Verein alle Bemühungen, die kulturelle Vielfalt in Südasien zu wahren und weiter zu entwickeln.

1.2.    Der Verein leistet denjenigen Adivasi Hilfe, die in Indien aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt werden.

1.3.    Der Verein unterstützt alle Bemühungen der Adivasi in Indien, im Rahmen der Entwicklungshilfe sich selbst zu helfen und mit eigener Stimme zu sprechen.

2.       Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere dadurch, indem er im Rahmen der weltweiten Bemühungen um die Rechte indigener Völker um Solidarität mit den Adivasi und anderen indigenen Bevölkerungsgruppen in Südasien wirbt. Dies geschieht durch Beschaffung und Verbreitung von Informationen in Wort, Ton und Bild sowie durch weitere, zielführende publizistische Maßnahmen, Lobby-, Advocacy- und Aufklärungsarbeit, Teilnahme und Durchführung in eigener Regie von Konferenzen, Tagungen und anderen nationalen und internationalen Treffen zur Situation der Ureinwohner. Ebenso initiiert der Verein humanitäre und Entwicklungshilfe oder leitet entsprechende Mittel weiter und hilft bedürftigen Angehörigen der Adivasi im Ausland.

Im Rahmen seines Vereinszweckes arbeitet der Verein mit allen demokratischen Organisationen, Verbänden, Religionsgemeinschaften, Parteien und Initiativen inner- und außerhalb Deutschlands zusammen. Der Verein pflegt dabei auch Kontakte zu Behörden und anderen öffentlichen Personen und Einrichtungen.

3.       Zur effektiven Vorbereitung einzelner Vorhaben und für Recherchen aller Art richtet der Verein eine Arbeitsstelle ein.

§ 3   GEMEINNÜTZIGKEIT

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich die unter § 2 genannten und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

2.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.       Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4   MITGLIEDSCHAFT

4.1.   Vollmitgliedschaft

1.       Jede natürliche Person und jede Organisation, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Vollmitglied werden.

2.       Der Vorstand lädt geeignete Personen und Organisationen zur Wahrnehmung einer verantwort­lichen Vollmitgliedschaft ein. Die Vollmitgliedschaft kann von interessierten Personen und Organisationen auch schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Vollmitgliedschaft beginnt nach der Aufnahmeentscheidung des Vorstands und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

3.       Die Höhe der Beiträge für Vollmitglieder wird von der Vollver­sammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im voraus auf das Konto des Vereins zu entrichten.

4.   Beendigung der Vollmitgliedschaft:

          a) Durch schriftliche Erklärung des ausscheidenden Vollmitglieds an den Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

          b) Durch schriftliche Ausschlusserklärung des Vorstandes an das Vollmitglied mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Dem betreffenden Vollmitglied muss innerhalb dieser Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

4.2.   Fördermitgliedschaft

1.       Jede natürliche Person und jede Organisation, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Förder­mitglied werden.

2.       Die Mindesthöhe des Fördermitgliederbeitrags wird von der Vollversammlung bestimmt.
Die Fördermitgliederbeiträge sind jährlich im voraus auf das Konto des Vereins zu entrichten.

3.       Die Fördermitglieder erhalten ohne zusätzliche Kosten den Mitgliederrundbrief.

4.       Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Fördermitgliederbeitrages.

§ 5   SALVATORISCHE KLAUSEL / MITGLIEDSCHAFT VON ORGANISATIONEN

1.   Organisationen nehmen ihre Mitgliedschaft im Rahmen ihres jeweiligen Mandats wahr.

§ 6     DIE ORGANE DES VEREINS

6.1     Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus : Vorsitzende/r, Kassenführer/in, Schriftführer/in sowie bis zu fünf Beisitzern/innen.

          Der geschäftsführende Vorstand besteht aus : Vorsitzende/r, Kassenführer/in, Schriftführer/in.

2.       Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Vollversammlung gewählt und kann von ihr im Rahmen einer außerordentlichen Vollversammlung jederzeit abgewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist befugt, den Verein nach außen zu vertreten.

3.       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Entscheidung der Vollversammlung vorbehalten bleiben. Zu den besonderen Aufgaben des Vorstands gehören:
- Festlegung der Arbeitsschwerpunkte,
- Konzeption und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,

          - Anwerbung und Einstellung von MitarbeiterInnen zur Durchführung einzelner Projekte,
- Anwerbung und Verwaltung von Spenden und anderer erforderlicher Finanzmittel,

          - Durchführung und Leitung der Vollversammlung.

4.       Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5.       Über die Sitzungen des Vorstands wird Protokoll geführt. Die Vollmitglieder haben jederzeit das Recht auf Einsicht in die vollständigen Protokolle. Die Mitglieder werden über die Vor­standssitzungen informiert.

6.       Der Vorstand hat bei der Vollversammlung einen Tätigkeitsbericht und Rechenschaftsbericht vorzulegen und Nachfragen zu beantworten.

6.2.   Vollversammlung

1.       Die Vollversammlung der Vollmitglieder der Adivasi-Koordination wird vom Vorstand mindestens einmal in zwei Jahren einberufen. Sie kann im Anschluss an eine öffentliche Veranstaltung der Adivasi-Koordination stattfinden. Die Vollversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

2.       Die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Vollmitglieder gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit der Vollversammlung können die anwesenden Mitglieder sich mit 2/3 Mehrheit als beschlussfähig erklären. Andernfalls kann der Vorstand innerhalb von sechs Monaten erneut eine Vollversammlung zu den davon betroffenen Tagesordnungspunkten einberufen. Diese Vollversammlung ist dann mit der Anzahl der anwesenden Vollmitglieder beschlussfähig.

3.       Die Vollversammlung nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und wählt den Vorstand, beschließt über Grundsatzprogramme, Änderungen der Satzung, und über die Auflösung des Vereins.

4.   Fördermitglieder und Nichtmitglieder, die an der Vollversammlung teilnehmen, sind nicht stimmberechtigt.

5.       Das Protokoll der Vollversammlung wird den Vollmitgliedern und den Fördermitgliedern zugestellt. Die Namen des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin, und des Protokollanten / der Protokollantin, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vollmitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse müssen im Protokoll enthalten sein. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin sowie vom Protokollanten / von der Protokollantin zu unterzeichnen.

6.3   Arbeitsstelle der Adivasi-Koordination

1.       Zur effektiveren Vorbereitung einzelner Vorhaben im Rahmen der Advocacy-Arbeit des Vereins und für Recherchen aller Art richtet der Verein eine Arbeitsstelle ein.

2.       Die Vorstandsmitglieder stimmen gemeinsam mit der Arbeitsstelle das Arbeitsprogramm ab.

3.       Die Adivasi-Koordination bemüht sich um zusätzliche Finanzmittel zur erfolgreichen Durchführung ihrer Vorhaben.

§ 7   SATZUNGSÄNDERUNG

1.       Über eine Satzungsänderung kann in der Vollversammlung nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§ 8   AUFLÖSUNG DES VEREINS

1.             Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Vollversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck von mindestens 50 % der Vollmitglieder schriftlich beantragt und vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird, mit 2/3 der anwesenden Vollmitglieder beschlossen werden.

2.             Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Adivasi-Koordination in Deutschland e.V. an die Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt e.V. in Berlin (ASW), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 
 
 



 

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