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§ 1 NAME UND SITZ DES
VEREINS
Der Verein führt
den Namen "Adivasi-Koordination in Deutschland" und hat seinen
Sitz in Kassel. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er
den Zusatz "e. V."
§ 2 VEREINSZWECK
1. Der Verein trägt zur Verwirklichung von Menschenrechten
insbesondere von Indigenen Völkern in Indien bei. Aus diesem
Anspruch ergeben sich insbesondere drei zentrale
Aufgabenbereiche und Zwecke.
1.1. Der Verein verpflichtet sich dem Gedanken der
Völkerverständigung und wirbt für Toleranz auf allen Gebieten
des internationalen Miteinanders. Der Verein wendet sich dabei
gegen Bestrebungen, die Adivasi und andere indigene
Bevölkerungsgruppen – in Südasien auch Scheduled Tribes,
Scheduled Castes, Backward Castes genannt – deren Sicherheit,
Leben, Recht auf Eigentum und eigenständige Entwicklung,
Religion sowie sprachliche und kulturelle Identität zu
zerstören. Umgekehrt fördert der Verein alle Bemühungen, die
kulturelle Vielfalt in Südasien zu wahren und weiter zu
entwickeln.
1.2. Der Verein leistet denjenigen Adivasi Hilfe, die in
Indien aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen
verfolgt werden.
1.3. Der Verein unterstützt alle Bemühungen der Adivasi in
Indien, im Rahmen der Entwicklungshilfe sich selbst zu helfen
und mit eigener Stimme zu sprechen.
2. Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere
dadurch, indem er im Rahmen der weltweiten Bemühungen um die
Rechte indigener Völker um Solidarität mit den Adivasi und
anderen indigenen Bevölkerungsgruppen in Südasien wirbt. Dies
geschieht durch Beschaffung und Verbreitung von Informationen in
Wort, Ton und Bild sowie durch weitere, zielführende
publizistische Maßnahmen, Lobby-, Advocacy- und
Aufklärungsarbeit, Teilnahme und Durchführung in eigener Regie
von Konferenzen, Tagungen und anderen nationalen und
internationalen Treffen zur Situation der Ureinwohner. Ebenso
initiiert der Verein humanitäre und Entwicklungshilfe oder
leitet entsprechende Mittel weiter und hilft bedürftigen
Angehörigen der Adivasi im Ausland.
Im Rahmen seines Vereinszweckes
arbeitet der Verein mit allen demokratischen Organisationen,
Verbänden, Religionsgemeinschaften, Parteien und Initiativen
inner- und außerhalb Deutschlands zusammen. Der Verein pflegt
dabei auch Kontakte zu Behörden und anderen öffentlichen
Personen und Einrichtungen.
3. Zur
effektiven Vorbereitung einzelner Vorhaben und für Recherchen
aller Art richtet der Verein eine Arbeitsstelle ein.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich die unter § 2 genannten und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts über
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder
dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
4.1. Vollmitgliedschaft
1. Jede natürliche
Person und jede Organisation, die die Ziele des Vereins
unterstützt, kann Vollmitglied werden.
2. Der Vorstand lädt
geeignete Personen und Organisationen zur Wahrnehmung einer
verantwortlichen Vollmitgliedschaft ein. Die Vollmitgliedschaft
kann von interessierten Personen und Organisationen auch
schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die
Vollmitgliedschaft beginnt nach der Aufnahmeentscheidung des
Vorstands und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
3. Die Höhe der
Beiträge für Vollmitglieder wird von der Vollversammlung
bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im voraus auf das Konto des
Vereins zu entrichten.
4. Beendigung der
Vollmitgliedschaft:
a) Durch
schriftliche Erklärung des ausscheidenden Vollmitglieds an den
Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
b) Durch
schriftliche Ausschlusserklärung des Vorstandes an das
Vollmitglied mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende.
Dem betreffenden Vollmitglied muss innerhalb dieser Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bereits bezahlte
Beiträge werden nicht erstattet.
4.2. Fördermitgliedschaft
1. Jede natürliche
Person und jede Organisation, die die Ziele des Vereins
unterstützt, kann Fördermitglied werden.
2. Die Mindesthöhe des
Fördermitgliederbeitrags wird von der Vollversammlung bestimmt.
Die Fördermitgliederbeiträge sind jährlich im voraus auf das
Konto des Vereins zu entrichten.
3. Die
Fördermitglieder erhalten ohne zusätzliche Kosten den
Mitgliederrundbrief.
4. Die
Fördermitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des
Fördermitgliederbeitrages.
§ 5 SALVATORISCHE KLAUSEL
/ MITGLIEDSCHAFT VON ORGANISATIONEN
1. Organisationen nehmen
ihre Mitgliedschaft im Rahmen ihres jeweiligen Mandats wahr.
§ 6 DIE ORGANE DES
VEREINS
6.1 Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus : Vorsitzende/r, Kassenführer/in, Schriftführer/in
sowie bis zu fünf Beisitzern/innen.
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus : Vorsitzende/r,
Kassenführer/in, Schriftführer/in.
2. Der Vorstand wird
auf die Dauer von zwei Jahren von der Vollversammlung gewählt
und kann von ihr im Rahmen einer außerordentlichen
Vollversammlung jederzeit abgewählt werden. Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes ist befugt, den Verein nach außen
zu vertreten.
3. Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der
Entscheidung der Vollversammlung vorbehalten bleiben. Zu den
besonderen Aufgaben des Vorstands gehören:
- Festlegung der Arbeitsschwerpunkte,
- Konzeption und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
- Anwerbung und
Einstellung von MitarbeiterInnen zur Durchführung einzelner
Projekte,
- Anwerbung und Verwaltung von Spenden und anderer
erforderlicher Finanzmittel,
- Durchführung und
Leitung der Vollversammlung.
4. Der Vorstand tagt
mindestens zweimal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
5. Über die Sitzungen
des Vorstands wird Protokoll geführt. Die Vollmitglieder haben
jederzeit das Recht auf Einsicht in die vollständigen
Protokolle. Die Mitglieder werden über die Vorstandssitzungen
informiert.
6. Der Vorstand hat
bei der Vollversammlung einen Tätigkeitsbericht und
Rechenschaftsbericht vorzulegen und Nachfragen zu beantworten.
6.2. Vollversammlung
1. Die Vollversammlung der
Vollmitglieder der Adivasi-Koordination wird vom Vorstand
mindestens einmal in zwei Jahren einberufen. Sie kann im
Anschluss an eine öffentliche Veranstaltung der
Adivasi-Koordination stattfinden. Die Vollversammlung ist
außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der
stimmberechtigten Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von
vier Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
2. Die
Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens 50 % der stimmberechtigten Vollmitglieder gegeben.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Beschlussunfähigkeit der Vollversammlung können die anwesenden
Mitglieder sich mit 2/3 Mehrheit als beschlussfähig erklären.
Andernfalls kann der Vorstand innerhalb von sechs Monaten erneut
eine Vollversammlung zu den davon betroffenen
Tagesordnungspunkten einberufen. Diese Vollversammlung ist dann
mit der Anzahl der anwesenden Vollmitglieder beschlussfähig.
3. Die Vollversammlung
nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes
entgegen und wählt den Vorstand, beschließt über
Grundsatzprogramme, Änderungen der Satzung, und über die
Auflösung des Vereins.
4. Fördermitglieder und
Nichtmitglieder, die an der Vollversammlung teilnehmen, sind
nicht stimmberechtigt.
5. Das Protokoll der
Vollversammlung wird den Vollmitgliedern und den
Fördermitgliedern zugestellt. Die Namen des Versammlungsleiters
/ der Versammlungsleiterin, und des Protokollanten / der
Protokollantin, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Vollmitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen
Abstimmungsergebnisse müssen im Protokoll enthalten sein.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter / von der
Versammlungsleiterin sowie vom Protokollanten / von der
Protokollantin zu unterzeichnen.
6.3 Arbeitsstelle der
Adivasi-Koordination
1. Zur effektiveren
Vorbereitung einzelner Vorhaben im Rahmen der Advocacy-Arbeit
des Vereins und für Recherchen aller Art richtet der Verein eine
Arbeitsstelle ein.
2. Die
Vorstandsmitglieder stimmen gemeinsam mit der Arbeitsstelle das
Arbeitsprogramm ab.
3. Die
Adivasi-Koordination bemüht sich um zusätzliche Finanzmittel zur
erfolgreichen Durchführung ihrer Vorhaben.
§ 7 SATZUNGSÄNDERUNG
1. Über eine
Satzungsänderung kann in der Vollversammlung nur mit 2/3
Mehrheit beschlossen werden.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
außerordentlichen Vollversammlung, die ausschließlich zu diesem
Zweck von mindestens 50 % der Vollmitglieder schriftlich
beantragt und vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen wird, mit 2/3 der anwesenden
Vollmitglieder beschlossen werden.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Adivasi-Koordination in Deutschland e.V. an die
Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt e.V. in Berlin (ASW), die
das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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